Die gesetzlichen Regelungen (§ 20h SGB V) geben in Deutschland zwei Förderstränge für die Selbsthilfe vor.
Die Gelder sollen jeweils zur Hälfte eingesetzt werden für:
1. Kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung = Pauschalförderung
a. Auf Bundesebene:
Förderung der Bundesorganisationen der Selbsthilfe durch die Krankenkassen/-verbände
b. Auf Landesebene:
Förderung der Landesorganisationen der Selbsthilfe und der Selbsthilfekontaktstellen durch die Krankenkassen/-verbände
c. Auf regionaler Ebene:
Förderung der regionalen Selbsthilfegruppen durch die Krankenkassen/-verbände in sieben Förderregionen
2. Krankenkassenindividuelle Förderung = Projektförderung
a. Auf Bundesebene:
Förderung der Bundesorganisationen der Selbsthilfe durch die Verbände der Krankenkassen und einzelne Krankenkassen
b. Auf Landesebene:
Förderung der Landesorganisationen der Selbsthilfe und der Selbsthilfekontaktstellen durch die Verbände der Krankenkassen und einzelne Krankenkassen
c. Auf regionaler Ebene:
Förderung der regionalen Selbsthilfegruppen durch einzelne Krankenkassen